SchlHOLG - Urteil vom 04.07.2018
12 U 87/17
Normen:
BGB § 433; BGB § 474; BGB § 476; BGB § 309; BGB § 218; BGB § 90a;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.11.2017

Ansprüche wegen Mängeln eines zum Zeitpunkt der Versteigerung 2 1/2 Jahre alten Hengstes

SchlHOLG, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 87/17

DRsp Nr. 2018/13857

Ansprüche wegen Mängeln eines zum Zeitpunkt der Versteigerung 2 1/2 Jahre alten Hengstes

Bei einem zum Zeitpunkt der Versteigerung zweieinhalb Jahre alten Hengst handelt es sich um eine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB. Orientierungssätze: Einordnung eines Pferdes als gebrauchte Sache

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. November 2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433; BGB § 474; BGB § 476; BGB § 309; BGB § 218; BGB § 90a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufs.

Die Klägerin ersteigerte am 01.11.2014 auf einer von der Beklagten veranstalteten Auktion einen damals 2 1/2 Jahre alten Hengst. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt sie die Rückabwicklung des Vertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes).