SchlHOLG - Beschluss vom 05.08.2021
7 U 60/21
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 26.03.2021

Ansprüche wegen vermeintlicher Verletzung einer AmtspflichtSturz eines Pedelecfahrers über eine ungesicherte Bordsteinkante von etwa 6 cm HöheGut erkennbare BordsteinkanteVerpflichtung zur Geschwindigkeitsreduzierung

SchlHOLG, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 7 U 60/21

DRsp Nr. 2022/3082

Ansprüche wegen vermeintlicher Verletzung einer Amtspflicht Sturz eines Pedelecfahrers über eine ungesicherte Bordsteinkante von etwa 6 cm Höhe Gut erkennbare Bordsteinkante Verpflichtung zur Geschwindigkeitsreduzierung

1. In Schleswig-Holstein ist die Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Wege und Plätze eine hoheitliche Aufgabe und damit eine Amtspflicht.2. Eine optisch wegen des Kontrastes gut erkennbare, ca. 6 cm hohe, ungesicherte Bordsteinkante zwischen einem noch nicht ganz fertig gestellten Parkstreifen (Baustelle wegen fehlender Deckschicht) und einem kombinierten Fuß-/Radweg erfordert keine besonderen Sicherungsmaßnahmen.3. Die Straßenverkehrsbehörde hat grundsätzlich Ermessen, wo und welche Warnschilder/Absperrungen anzubringen sind. Ausmaß und Art der Sicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und dem Stadium des Bauvorhabens, Art und Umfang des Verkehrs sowie nach Ausmaß und Art der von der Baustelle ausgehenden Gefahr und nach der Erkennbarkeit der Gefahr. Innerhalb einer deutlich erkennbaren Baustelle muss nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet sein.