BGH - Urteil vom 27.10.2021
IV ZR 45/20
Normen:
RechVersV § 43 Abs. 2 S. 2; VVG § 5a;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 181
VersR 2022, 95
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 245/17
KG, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 158/18

Ansrpüche einer registrierten Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen IV ZR 45/20

DRsp Nr. 2021/17805

Ansrpüche einer registrierten Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Der auf Abschlusskosten eines Versicherungsvertrages entfallende Prämienanteil für Nutzungsersatzansprüche bleibt in Bezug auf die Kapitalanlage regelmäßig außer Betracht.2. Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 13. Juni 2021: 4.577,47 €

ab dem 14. Juni 2021: 240,90 €

Normenkette:

RechVersV § 43 Abs. 2 S. 2; VVG § 5a;

Tatbestand

Die Klägerin macht als registrierte Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht weitergehende Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung geltend.