Autor: Christian Sitter |
Verwirft die Verwaltungsbehörde den Einspruch als unzulässig, so kann der Betroffene gegen diesen Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG erheben. Auch wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG verwirft, ist gegen diesen ablehnenden Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
In dem Verfahren nach § 62 OWiG wird ausschließlich über die Zulässigkeit des Einspruchs entschieden. Zuständig ist das gem. § 68 OWiG berufene Gericht, dies ist das Gericht im Bezirk der Verwaltungsbehörde.
Andere Rechtsbehelfe, insbesondere nach §
Antragsberechtigt im Rahmen des § 62 OWiG ist derjenige,
der den Einspruch eingelegt hat, |
der im Hinblick auf den Einspruch eines Mitberechtigten vom eigenen Einspruch abgesehen hat. |
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