Antrag auf gerichtiliche Entscheidung, § 62 OWiG

Autor: Christian Sitter

Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen

Verwirft die Verwaltungsbehörde den Einspruch als unzulässig, so kann der Betroffene gegen diesen Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG erheben. Auch wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG verwirft, ist gegen diesen ablehnenden Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

In dem Verfahren nach § 62 OWiG wird ausschließlich über die Zulässigkeit des Einspruchs entschieden. Zuständig ist das gem. § 68 OWiG berufene Gericht, dies ist das Gericht im Bezirk der Verwaltungsbehörde.

Prozessuales

Andere Rechtsbehelfe, insbesondere nach § 23 Abs. 1 EGGVG, kommen nicht in Betracht, arg. § 23 Abs. 3 EGGVG (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.05.1987 - VAs 19/86, NJW 1987, 2173). Die alternativen Erweiterungen des § 68 OWiG gelten nicht im Verfahren nach § 62 OWiG, Gleiches gilt für jugendrichterliche Zuständigkeiten (§ 68 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 42 JGG).

Antragsberechtigter

Antragsberechtigt im Rahmen des § 62 OWiG ist derjenige,

der den Einspruch eingelegt hat,

der im Hinblick auf den Einspruch eines Mitberechtigten vom eigenen Einspruch abgesehen hat.