Kostenentscheidung

Autor: Christian Sitter

Einstellung vor Erlass des Bußgeldbescheids

Wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt, sei es durch die Verwaltungsbehörde oder aber durch die Staatsanwaltschaft, so stellt sich die Frage der Kostentragung, insbesondere über die notwendigen Auslagen des Betroffenen, d.h. die Parteikosten in Form der Anwaltsgebühren. Stellt die Behörde das Verfahren vor Erlass eines Bußgeldbescheids ein, ergeht keine Kostenentscheidung, es gibt also auch keine Kostenerstattung.

Einstellung nach Erlass des Bußgeldbescheids

Bei Einstellung/Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde ist § 105 OWiG einschlägig, bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft § 108a OWiG. Der Kostenumfang im Verfahren nach § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO regelt sich nach § 106 OWiG. Als Rechtsbehelf gegen die selbständige Kostenentscheidung ist § 62 OWiG möglich (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), gegen die unselbständige Kostenentscheidung kann nur mit dem Rechtsbehelf vorgegangen werden, der in der Hauptsache zulässig wäre, also keine sofortige Beschwerde nach § 467 Abs. 3 StPO, da § 105 Abs. 1 OWiG nicht hierauf verweist. Aufgrund der klaren Regelung in § 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG hat aber eine selbständige Kostenentscheidung zu ergehen (Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2012, Vor § 105 Rdnr. 19).

Absehen von der Kostenerhebung bei Jugendlichen