LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.2021
3 Sa 432/20
Normen:
TVÜ-VKA § 29a Abs. 1 S. 2; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 1-2; TVöD (VKA) § 12; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2902/19

Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKAAusschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 432/20

DRsp Nr. 2022/10623

Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA

1. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA dann statt, wenn sich nach der Anlage 1- Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Dann sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD -VKA ergibt. 2. Die Tarifvertragsparteien durften bei der Formulierung des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass Beschäftigte in einem Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG a.F. bei typischerweise kürzeren Abwesenheitszeiten vom Betrieb die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA für sich ermöglichen können.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.11.2020 - 1 Ca 2902/19 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 29a Abs. 1 S. 2; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 1-2; TVöD (VKA) § 12; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit eines Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ- VKA.