OVG Hamburg - Beschluss vom 01.12.2020
4 Bs 84/20
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; DSG-VO Art. 6 Abs. 1 Buchst. e);
Fundstellen:
DAR 2021, 581
DVBl 2021, 749
DÖV 2021, 359
VRS 2020, 251
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 E 3147/19

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Vorbeugende Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch eine rasche Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 4 Bs 84/20

DRsp Nr. 2021/1295

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Vorbeugende Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch eine rasche Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

1. Eine gewerbliche Fahrzeugvermietung ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO jedenfalls (Mit-)Halterin der auf ihren Namen zugelassenen Mietfahrzeuge, wenn sie selbst - und nicht die von selbständigen Handelsvertretern betriebenen Mietstationen - die Nutzungen aus der Verwendung der Fahrzeuge zieht, die Kosten für deren Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt und eine zumindest mittelbare tatsächliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge innehat.2. Der mit einer Fahrtenbuchauflage verfolgte Zweck - vorbeugende Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch eine rasche Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - kann auch bei Mietfahrzeugen erreicht werden.3. Die mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention sind öffentliche Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.