BayObLG - Beschluß vom 06.05.1988
1 ObOWi 97/88
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 372 (Bär)

Antrag des Verteidigers ohne nochmalige Hauptverhandlung zu entscheiden

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 97/88

DRsp Nr. 1998/9801

Antrag des Verteidigers ohne nochmalige Hauptverhandlung zu entscheiden

Erklärt der Verteidiger nach Eingang des vom Amtsgericht angeforderten Schaltplans einer Verkehrssignalanlage, es solle ohne (nochmalige) Hauptverhandlung entschieden werden, deckt dies nicht eine Entscheidung, die ergeht, bevor dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, zu dem inzwischen eingegangenen Schaltplan Stellung zu nehmen.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1989, 372 (Bär)