OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2018
4 RBs 117/18
Normen:
StVO § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2018, 479
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 431 OWi 731/17

Anwendbarkeit von § 18 Abs. 3 StVO auf Fälle des Stop-and-GoAnforderungen an die Feststellungen zur Stehzeit des auf der durchgehenden Fahrbahn stehenden Fahrzeugs im Zusammenhang mit § 18 Abs. 3 StVO

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 4 RBs 117/18

DRsp Nr. 2018/7627

Anwendbarkeit von § 18 Abs. 3 StVO auf Fälle des "Stop-and-Go" Anforderungen an die Feststellungen zur Stehzeit des auf der durchgehenden Fahrbahn stehenden Fahrzeugs im Zusammenhang mit § 18 Abs. 3 StVO

1. Damit ein Verstoß gegen die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO vorliegen kann, muss ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben.2. Die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO kann allerdings nicht schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn - und sei er auch zeitlich noch so kurz - keine Geltung mehr haben. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. Q).

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. Q).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 3;

Gründe

I.