BGH - Urteil vom 26.01.2016
VI ZR 179/15
Normen:
StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1;
Fundstellen:
DAR 2016, 260
MDR 2016, 267
NJW 2016, 1100
NJW 2016, 6
NZV 2016, 168
VRS 130, 14
VRS 2016, 14
VersR 2016, 479
r+s 2016, 149
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 114/13
LG Gera, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 88/14

Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter; Verhaltensanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz im Hinblick auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens im Notfall; Anscheinsbeweis und unfallursächlichesVerschulden bei Kolliaion eines Rückwärtsfahrenden mit einem anderen Fahrzeug auf einem Parkplatz; Anforderungen und Verschuldensmaßstab an die Sorgfaltspflicht eines Rückwärtsfahrenden bei Parkplatzunfällen

BGH, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen VI ZR 179/15

DRsp Nr. 2016/3412

Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter; Verhaltensanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz im Hinblick auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens im Notfall; Anscheinsbeweis und unfallursächlichesVerschulden bei Kolliaion eines Rückwärtsfahrenden mit einem anderen Fahrzeug auf einem Parkplatz; Anforderungen und Verschuldensmaßstab an die Sorgfaltspflicht eines Rückwärtsfahrenden bei Parkplatzunfällen

StVO § 1, § 9 Abs. 5 a) Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO.b) Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.