BGH - Urteil vom 30.05.1990
IV ZR 143/89
Normen:
AUB § 8 II Nr. 2a;
Fundstellen:
BGHR AVB Unfallversicherung (AUB) § 8 II Abs. 2a, Invalidität 1
VersR 1990, 964
r+s 1990, 393
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Anwendung der Gliedertaxe bei Verlust mehrerer Finger einer Hand

BGH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen IV ZR 143/89

DRsp Nr. 1994/4055

Anwendung der Gliedertaxe bei Verlust mehrerer Finger einer Hand

»Zur Systematik der sog. Gliedertaxe in § 8 II Nr. 2a AUB.« 1. Sind mehrere Finger einer Hand gebrauchsunfähig geworden, so ist der Invaliditätsgrad nicht nach dem Wert für den Teilverlust einer Hand. sondern nach den addierten Sätzen der Gliedertaxe für die einzelnen Finger zu ermitteln. 2. Die Gliedertaxe stuft danach ab, wie sich die Gebrauchsunfähigkeit oder -einschränkung eines Untergliedes oder Gliedteiles auf den verbleibenden Gliedrest auswirkt. Ihre pauschalierende Regelung ist nicht unklar i. S. d. § 5 AGB.

Normenkette:

AUB § 8 II Nr. 2a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine weitere Invaliditätsentschädigung. Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1. September 1982 eine Versicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in der Fassung vor 1988 (AUB) zugrunde liegen. Die vereinbarte Invaliditätssumme beträgt 182.000 DM.