OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.08.2023
1 ORbs 2 SsBs 22/23
Normen:
OWiG § 79a; StPO § 261; StPO § 473 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5287 Js 39362/21

Anwendung der Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 S. 3 StVG bei Führen eines KraftfahrzeugsBegrenzte Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch RechtsmittelgerichtEinnahme berauschenden Mittels aufgrund ärztlicher Verordnung kein unerlaubtes Führen eines KraftfahrzeugsKeine Straftat bei Einnahme von Cannabis aufgrund ärztlicher Verordnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 1 ORbs 2 SsBs 22/23

DRsp Nr. 2023/12801

Anwendung der Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 S. 3 StVG bei Führen eines Kraftfahrzeugs Begrenzte Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch Rechtsmittelgericht Einnahme berauschenden Mittels aufgrund ärztlicher Verordnung kein unerlaubtes Führen eines Kraftfahrzeugs Keine Straftat bei Einnahme von Cannabis aufgrund ärztlicher Verordnung

Wird ein in der Anlage zu § 24a StVG genanntes berauschendes Mittel als ein für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß eingenommen, beruht die Einnahme auf einer ärztlichen Verordnung und wird das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet, ist auch die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG ausgeschlossen (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG).

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.09.2022 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 79a; StPO § 261; StPO § 473 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe