VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.03.2021
4 S 2078/20
Normen:
BeamtStG § 48; BGB § 249;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 20290/17

Anwendung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches nach § 48 BeamtStG bei Amtspflichtverletzungen von Bürgermeistern

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 4 S 2078/20

DRsp Nr. 2021/5875

Anwendung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches nach § 48 BeamtStG bei Amtspflichtverletzungen von Bürgermeistern

Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG kann auch bei Amtspflichtverletzungen von Bürgermeistern Anwendung finden ( § 92 LBG ). Ein Bürgermeister kann sich jedenfalls nach achtjähriger Amtszeit nicht pauschal auf ein Verschulden des Amtsvorgängers berufen, wenn es um die Aufarbeitung von eklatanten Missständen in den Bereichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung geht, und er keine hinreichend pflichtgemäßen Anstrengungen unternommen hat, um die bei Amtsübernahme bereits bestandenen Missstände zu beheben, sondern mit einer evident nachlässigen, mangelhaften Buchführung und unter Verletzung seiner Kernpflichten dazu beigetragen hat, dass sich die Missstände vertiefen und einen exorbitanten Umfang erreichen konnten.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 223.167,96 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 48; BGB § 249;

Gründe