LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2021
4 Sa 303/21
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5788/20
ArbG Düsseldorf, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5833/20

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für Luftverkehrsbetrieb mit Sitz im AuslandKein Betriebsübergang stillgelegter Standorte in Deutschland trotz EigenständigkeitWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz fehlender Sollangaben

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 303/21

DRsp Nr. 2022/3924

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für Luftverkehrsbetrieb mit Sitz im Ausland Kein Betriebsübergang stillgelegter Standorte in Deutschland trotz Eigenständigkeit Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz fehlender Sollangaben

1. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten iSv. § 613a BGB bilden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1) bis 4.) sowie zu 5) bis 8) und zu 11) gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2021 - 13 Ca 5788/20, 13 Ca 5789/20, 13 Ca 5790/20, 13 Ca 5792/20, 13 Ca 5756/20, 13 Ca 5757/20 und 13 Ca 5758/20 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2021 - 5 Ca 5833/20 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.