LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2021
17 Sa 45/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 203/19

Arbeitnehmerstatus zum Zeitpunkt der Kündigung als KlagegegenstandAnfechtungsrecht des Arbeitgebers nach festgestelltem ArbeitsverhältnisEinwand des Rechtsmissbrauchs durch Arbeitgeber bei Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch Absichtserklärung des Arbeitnehmers, hier nicht klagen zu wollenZeitliche Begrenzung der Geltendmachung des Einwands wegen RechtsmissbrauchKündigung nach festgestelltem Arbeitsverhältnis kein Verstoß gegen Treu und Glauben

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 45/20

DRsp Nr. 2021/5492

Arbeitnehmerstatus zum Zeitpunkt der Kündigung als Klagegegenstand Anfechtungsrecht des Arbeitgebers nach festgestelltem Arbeitsverhältnis Einwand des Rechtsmissbrauchs durch Arbeitgeber bei Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch Absichtserklärung des Arbeitnehmers, hier nicht klagen zu wollen Zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des Einwands wegen Rechtsmissbrauch Kündigung nach festgestelltem Arbeitsverhältnis kein Verstoß gegen Treu und Glauben

1. Wird ein Arbeitsnehmerstatus mittels eines Antrags nach § 256 Abs. 1 ZPO und gleichzeitig der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht, ist bzw. wird der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO regelmäßig unzulässig, wenn der Kläger keine besonderen Umstände geltend macht, die eine vergangenheitsbezogene Feststellung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung rechtfertigen könnten. Zum Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage gehört ohnehin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.