ArbG Gelsenkirchen - Urteil vom 04.10.1989
4 Ca 2026/89
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DAR 1990, 105
DRsp VI(604)185c

ArbG Gelsenkirchen - Urteil vom 04.10.1989 (4 Ca 2026/89) - DRsp Nr. 1992/11871

ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 4 Ca 2026/89

DRsp Nr. 1992/11871

Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem anläßlich einer Dienstfahrt des Arbeitnehmers mit eigenem Fahrzeug erlittenen Kfz-Unfall auch für die Prämien-Nachteile aufgrund Rückstufung in eine niedrigere Haftpflichtversicherungs-Schadenfreiheitsklasse.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Gründe:

»... Nach den Grundsätzen des Großen Senats [des BAG] vom 10. 11. 1961 stellen auch Schäden des ArbNehmers an seinen eingebrachten Sachen Aufwendungen dar, die analog § 670 BGB der ArbGeber ohne Vorliegen eines eigenen Verschuldens ersetzen muß (Gefährdungshaftung), wenn der ArbNehmer bei Ausübung einer gefährlichen Arbeit einen Schaden erlitten hat, dieser außergewöhnlich ist und der ArbNehmer deshalb nach Art des Betriebes oder der Natur der Arbeit damit nicht zu rechnen brauchte (BAG GS AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung). Für die Fälle von Schäden am Fahrzeug des ArbNehmers aus Anlaß einer Dienstfahrt hat das BAG in Fortentwicklung dieser Rechtspr. folgende Grundsätze aufgestellt: