OLG Brandenburg - Urteil vom 14.02.2007
4 U 68/06
Normen:
BGB § 123 ; BGB § 254 ; BGB § 462 (a.F.) ; BGB § 463 (a.F.) ; BGB § 477 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 445/03

Arglist des Verkäufers nur bei bewusst verschwiegenen Mängeln - Kein Mangel eines Gebrauchtwagens bei Kurzzeitzulassung durch Händler

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 4 U 68/06

DRsp Nr. 2007/5058

Arglist des Verkäufers nur bei bewusst verschwiegenen Mängeln - Kein Mangel eines Gebrauchtwagens bei Kurzzeitzulassung durch Händler

1. Macht der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei Kaufvertragsabschluss die Zusage, neue Reifen aufzuziehen, kann aus dem Umstand, dass dies später nicht erfolgt ist, allein nicht der Schluss arglistigen Handelns gezogen werden. Dazu wäre erforderlich, dass der Verkäufer von vornherein nicht vorhatte, diese Zusage einzuhalten. Die Beweislast hierfür trägt der Käufer. 2. Die Kurzzeitzulassung eines Gebrauchtfahrzeuges auf einen Mitarbeiter des Autohauses nach Abschluss des Kaufvertrages ist kein Mangel des Fahrzeuges, wenn mit der Nulassung keine Nutzung verbunden war. 3. Das fehlerhafte Ausfüllen eines Darlehensvertrages durch den Autohändler in Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf führt zu keinen Schadensersatzansprüchen, wenn der Käufer beim Durchlesen den Fehler ohne weiteres hätte erkennen können. Insoweit liegt ein Handeln auf eigene Gefahr vor, das Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ausschließt.

Normenkette:

BGB § 123 ; BGB § 254 ; BGB § 462 (a.F.) ; BGB § 463 (a.F.) ; BGB § 477 Abs. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.