OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.07.2014
12 U 159/13
Normen:
BGB § 123 Absatz 1; VVG § 22;
Fundstellen:
MDR 2014, 1203
NJW 2014, 3733
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 92/13

Arglist des Versicherungsnehmers durch unvollständige Angabe von Vorerkrankungen beim Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 12 U 159/13

DRsp Nr. 2014/12821

Arglist des Versicherungsnehmers durch unvollständige Angabe von Vorerkrankungen beim Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung

Von Arglist des Versicherungsnehmers kann bei einem Zusatzkrankenversicherungsantrag eines Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn wegen Schwerhörigkeit des Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser die Aufklärung des Arztes über eine objektiv bestehende und im Antrag nicht angegebene Vorerkrankung nicht gewusst hat.

Normenkette:

BGB § 123 Absatz 1; VVG § 22;

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Zusatzkrankenversicherungsvertrags sowie um die Leistungspflicht der Beklagten auf dessen Grundlage.

Am 11.11.2008 nahm der Kläger einen Behandlungstermin bei seinem damaligen Zahnarzt, dem Zeugen Dr. H., wahr. In dessen Patientenkartei findet sich insoweit unter dem 11.11.2008 u. a. folgender Eintrag:

"Eingehende Untersuchung, Röntgen, Beratung, Anamnese; (...)

22 Lockerung II; Knochenabbau etwas bis zur Wurzelmitte, Lockerung voraussichtlich durch apik.PA verstärkt, Ber über notwendige PA-Beh., Info mitgegeben, will sich im Januar melden"

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