OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.06.2018
5 U 55/16
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 135/15

Arglistanfechtung einer Krankheitskosten-Zusatzversicherung wegen Verschweigens einer depressiven Erkrankung durch den Versicherungsnehmer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 55/16

DRsp Nr. 2019/2764

Arglistanfechtung einer Krankheitskosten-Zusatzversicherung wegen Verschweigens einer depressiven Erkrankung durch den Versicherungsnehmer

Ein Versicherungsnehmer, der wiederholt wegen depressiver Erkrankung in ärztlicher und fachärztlicher Behandlung war, bei dem umfangreiche neurologische Abklärungen erfolgt sind und der außerdem dauerhaft Medikamente gegen "Sodbrennen" einnimmt, handelt arglistig, wenn er bei Beantragung einer privaten Krankenversicherung auf entsprechende Fragen lediglich einen ausgeheilten Nabelbruch und zwei Psychotherapiesitzungen nach dem Tode des Vaters erklärt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 135/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.354,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

I.