OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.10.2018
9 U 165/16
Normen:
VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 608
r+s 2019, 193
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 33/16

Arglistanfechtung einer Pflegetagegeldversicherung wegen unterbliebener Angaben über länger zurückliegende, von der Versicherungsnehmerin für unbedeutend gehaltene Krankheitsepisoden

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 9 U 165/16

DRsp Nr. 2019/2431

Arglistanfechtung einer Pflegetagegeldversicherung wegen unterbliebener Angaben über länger zurückliegende, von der Versicherungsnehmerin für unbedeutend gehaltene Krankheitsepisoden

1. Für ein arglistiges Verhalten der Versicherungsnehmerin kommt es auf ihren Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein vier Jahre zurückliegender Hinweis der Hausärztin rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn die Versicherungsnehmerin plausibel darlegt, dass ihr eine aus ihrer Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war. (Hier: Zeitlich begrenzte Verordnung von Medikamenten bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose.)2. Fragt der Versicherer bei Antragstellung nach einem "Schlaganfall" in den letzten fünf Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine TIA (transitorische ischämische Attacke) nicht anzeigepflichtig.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.11.2016 - 14 O 33/16 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Leistungen der Beklagten aus einer Pflegetagegeldversicherung.