OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2018
4 U 47/17
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.02.2017

Arglistanfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen unterbliebener Angaben über eine rheumatische Erkrankung gegenüber dem VersicherungsmaklerVoraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns zum Versicherer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 47/17

DRsp Nr. 2019/2509

Arglistanfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen unterbliebener Angaben über eine rheumatische Erkrankung gegenüber dem Versicherungsmakler Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns zum Versicherer

1. Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadensmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt worden war. 3. Gegebenenfalls hat der Versicherungsmakler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine unverzügliche Schadensanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 10.02.2017 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 7781,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.