OLG Frankfurt/Main - Hinweisbeschluss vom 09.01.2012
3 U 86/11
Normen:
BGB § 123; VVG § 22; ZPO § 522;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 228
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 347/10

Arglistige Täuschung des Versicherers durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag

OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 3 U 86/11

DRsp Nr. 2012/17111

Arglistige Täuschung des Versicherers durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag

Zwar reichen Falschangaben im Versicherungsantrag allein nicht aus, um den Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt subjektiv vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht annehmen würde. Allerdings trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen.

In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 123; VVG § 22; ZPO § 522;

Gründe:

Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I. Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Lebensversicherung mit Zusatzleistungen, die er im Jahr 1996 abschloss.