KG - Beschluss vom 29.08.2014
6 U 60/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 2 S. 1; BGB § 142; VVG § 19; VVG § 22; VVG § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 506/12

Arglistige Täuschung des Versicherers in der privaten Krankenversicherung bei unrichtiger Beantwortung von Fragen zu Vorversicherungen durch den vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler

KG, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 6 U 60/14

DRsp Nr. 2015/13456

Arglistige Täuschung des Versicherers in der privaten Krankenversicherung bei unrichtiger Beantwortung von Fragen zu Vorversicherungen durch den vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler

Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler damit beauftragt, für ihn hinsichtlich der Prämien und Leistungen besseren Krankenversicherungsschutz einzuholen, und hat der Makler den Versicherungsantrag bei der Frage nach dem Vorversicherer und nach rückständigen Beiträgen ohne Wissen des Versicherungsnehmers arglistig falsch ausgefüllt, muss sich der Versicherungsnehmer die Arglist des Maklers zurechnen lassen, weil der Makler im Verhältnis zum erklärungsempfangenden Versicherer nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB, sofern er nicht ausnahmsweise im Verhältnis zum Versicherungsnehmer Aufgaben übernommen hat, die typischerweise dem Versicherer obliegen.

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 28. April 2014 gegen das am 20. März 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).