OLG Koblenz - Beschluss vom 20.01.2014
2 Ws 759/13
Normen:
StPO § 111b Abs. 3 S. 3; StPO § 111a; AMG § 95 Abs. 1 Nr. 1; AEUV Art. 267; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 409 Gs 613/12
LG Mainz, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 128/13
GenStA Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws GSTA 505/13
StA Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 3331 Js 32898/12

Arrestanordnung wegen des Inverkehrbringens von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 759/13

DRsp Nr. 2014/3092

Arrestanordnung wegen des Inverkehrbringens von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden

Da der Europäische Gerichtshof bislang auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden hat, ob Stoffe, die lediglich einen Rauschzustand hervorrufen, ohne therapeutischen Nutzen zu haben, als Arzneimittel zu bezeichnen sind, kann eine Arrestanordnung gestützt auf einen Verstoß gegen § 95 AMG durch Inverkehrbringen von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabionoiden mangels dringendem Tatverdacht derzeit keinen Bestand haben.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten R. werden der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 16. Februar 2012 - 409 Gs 613/12 - und der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 10. Oktober 2013 - 1 Qs 128/13 - aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 111b Abs. 3 S. 3; StPO § 111a; AMG § 95 Abs. 1 Nr. 1; AEUV Art. 267; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe

I.