Aspekte des Quotenvorrechts

Autoren: Hering/Sitter

Quotenvorrecht

Da der Rechtsschutzversicherer ein Schadensversicherer i.S.d. §§ 74 ff. VVG ist, findet § 86 Abs. 1 VVG und damit das Quotenvorrecht auch auf diesen Rechtsbereich Anwendung. § 86 VVG ist gem. § 87 VVG zwingendes Recht und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers in den ARB/Allgemeinen Versicherungsbedingungen abbedungen werden.

Rechtsübergang nur bei Erstattung

Der eigentliche Rechtsübergang von Kostenerstattungsansprüchen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer ist in Nr. 4/1.8 und 4.1.9 ARB 2019 normiert. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere, also den Gegner des Rechtsstreits, auf Erstattung der Kosten, die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen auf den Versicherer über.

Hinweis!

Es ist zu betonen: Eine Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteter Vorschüsse besteht nach dem klaren Wortlaut dieser Regel nur dann und soweit der Gegner gezahlt hat. Mangels einer "Erstattung" des Gegners kann der Versicherer nicht mit Erfolg gegen den Anwalt auf Erstattung von Überzahlungen vorgehen und stellt sich die Frage nach dem Quotenvorrecht schon nicht.