Autor: Christian Sitter |
Regelmäßig wird der blutentnehmende Arzt den klinischen Befund entsprechend der Anordnung der Ermittlungsbehörden erheben und die gefundenen Ergebnisse auf dem Blutentnahmeprotokoll vermerken. In diesem Befund sind weitere Untersuchungen des Arztes sowie der Diagnose bzgl. des Alkoholisierungsgrads enthalten.
Während der Beschuldigte einfache körperliche Untersuchungen zu dulden hat, sind weitere Untersuchungen - soweit sie ein aktives Mitwirken des Betroffenen voraussetzen wie Harnentnahme mittels Katheter, Hirnstrommessung, Computertomographie, EKG, Röntgenaufnahmen - freiwillig und nicht erzwingbar (BGHSt 34, 39, 46; OLG Düsseldorf, JZ 1988,
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