Autor: Christian Sitter |
Für die Alkoholuntersuchung stehen zur Verfügung:
Blutprobe (erzwingbar), |
Harnprobe (nur freiwillig), |
Atemluft (nur freiwillig). |
Die Zulässigkeit der Entnahme einer Blutprobe bestimmt sich nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO. Danach setzt eine Blutprobenentnahme voraus:
Beschuldigtenstellung; |
Entnahme durch einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst; |
zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind; |
es darf kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten sein; |
Wahrung der Verhältnismäßigkeit. |
Die Entnahme der Blutprobe kann rechtmäßig erfolgen, wenn der Betroffene wirksam einwilligt (vgl. hierzu Urbanzyk/Homann, Atemalkoholtests - Freiwilligkeit, Belehrungspflicht und Rechtsfolge bei fehlender Belehrung,
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