Klinischer Test

Autor: Christian Sitter

Regelmäßig wird der blutentnehmende Arzt den klinischen Befund entsprechend der Anordnung der Ermittlungsbehörden erheben und die gefundenen Ergebnisse auf dem Blutentnahmeprotokoll vermerken. In diesem Befund sind weitere Untersuchungen des Arztes sowie der Diagnose bzgl. des Alkoholisierungsgrads enthalten.

Körperliche Untersuchung

Während der Beschuldigte einfache körperliche Untersuchungen zu dulden hat, sind weitere Untersuchungen - soweit sie ein aktives Mitwirken des Betroffenen voraussetzen wie Harnentnahme mittels Katheter, Hirnstrommessung, Computertomographie, EKG, Röntgenaufnahmen - freiwillig und nicht erzwingbar (BGHSt 34, 39, 46; OLG Düsseldorf, JZ 1988, 984; OLG Hamm, NJW 1967, 1524; OLG Karlsruhe, StV 2005, 376). Auch ohne Belehrung über die Freiwilligkeit darf das gefundene Ergebnis verwertet werden (OLG Hamm, NJW 1967, 1524; OLG Hamm, Urt. v. 19.06.1979 - 5 Ss 867/79, Blutalkohol 1980, 171).

Weitere Untersuchungen, z.B. Drehnystagmus