Autor: Christian Sitter |
Das Tatgericht hat in seinem Urteil, soll es rechtsmittelsicher werden, Feststellungen zur Tatzeitblutalkoholkonzentration zu treffen unter Angabe der Tatzeit, des Trinkendes und des Zeitpunkts der Blutentnahme. Es muss Angaben enthalten, welche Blutalkoholkonzentration für den Entnahmezeitpunkt festgestellt wurde und, bei Rückrechnung, die zugrunde gelegten Abbauwerte (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.09.1995 - Ss 69/95 (98/95), zfs 1995,
Fehlen in einem Strafurteil jegliche Angaben darüber, wie der Angeklagte sich zur Sache eingelassen hat, liegt grundsätzlich ein sachlich rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt, denn ein so unvollständiges und lückenhaftes Urteil ermöglicht keine Überprüfung, ob in ihm das Recht in fehlerfreier Weise angewandt worden ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 24.08.2015 - 2 Rv 104/15, BA 2015,
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