Nachtrunk

Autor: Christian Sitter

Nimmt der Betreffende nach einer Autofahrt, während der es zu einer Straftat gekommen ist, (noch mehr) Alkohol zu sich und wird erst danach eine Blutprobe entnommen, liegt der sogenannte Nachtrunk vor.

Die entnommene Blutprobe gibt den Blutalkoholgehalt zur strafrechtlich relevanten Zeit zzgl. des Nachtrunks wieder. Es ist daher notwendig, aus diesem Wert den Nachtrunk zu eliminieren, um so den tatbestandsmäßigen Alkoholwert zu ermitteln (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.11.1996 - 3 Ss 363/96, NZV 1997, 239; OLG Köln, Urt. v. 27.06.1984 - 3 Ss 270/84, VRS 67, 459).

Prozessrechtliches

Das Gericht trifft von Amts wegen eine Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann revisionsrechtlich mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Für die Verteidigung besser ist die Stellung eines eigenen, auf Ermittlung der Nachtrunk-BAK gerichteten Beweisantrags. Dieser kann durch das Gericht nur im Rahmen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden, im Übrigen eröffnet er die leichter zu begründende, da revisionsrechtlich "stabilere" Aufklärungsrüge.