LAG Köln - Urteil vom 09.02.2022
11 Sa 534/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5132/20

Auch im Recht der betrieblichen Altersversorgung kein Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vollzug gesetzlicher RechtsfolgenParallelentscheidung zu LAG Köln 11 Sa 233/21 v. 08.12.2021

LAG Köln, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 534/21

DRsp Nr. 2022/9373

Auch im Recht der betrieblichen Altersversorgung kein Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vollzug gesetzlicher Rechtsfolgen Parallelentscheidung zu LAG Köln 11 Sa 233/21 v. 08.12.2021

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2021 - 10 Ca 5132/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine streitige Versorgungsanwartschaft.

Der am .1966 geborene Kläger war seit dem 01.09.1983 zunächst Auszubildender und ab dem 16.01.1986 Arbeitnehmer der J. GmbH & Co. KG (B ). Laut Arbeitsvertrag vom 16.10.1986 (Bl. 18 d. A.) wurde eine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung nicht gegeben.

Bei der J. GmbH & Co. KG (B ) hat eine Versorgungsordnung vom 01.11.1974 bestanden (VO 1974). Diese galt nach Ziffer 1.1 a) nur für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1983 bei der J. GmbH & Co. KG (B ) eingetreten sind. Wegen der Einzelheiten der VO 1974 wird auf Bl. 245 ff. d. A. verwiesen.