OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.06.2018
Ss RS 13/18 (28/18 OWi)
Normen:
StVO § 39 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 2 Anl. 2 Nr. 49;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 39052/17

Auf Wochentage beschränkte Verkehrsschilder gelten auch an gesetzlichen Feiertagen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen Ss RS 13/18 (28/18 OWi)

DRsp Nr. 2019/8645

Auf Wochentage beschränkte Verkehrsschilder gelten auch an gesetzlichen Feiertagen

Eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmte Uhrzeiten bzw. bestimmte Wochentage gilt auch an gesetzlichen Feiertagen.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Januar 2018 wird kostenpflichtig als unbegründet

v e r w o r f e n.

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 2 Anl. 2 Nr. 49;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Geschwindigkeit um 16 km/h eine Geldbuße in Höhe von 35,-- € festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 17.04.2017, einem Ostermontag, zu einer nicht festgestellten Uhrzeit mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Wadern-Nunkirchen die innerörtliche Saarbrücker Straße "in Höhe der Schule" in Fahrtrichtung Wadern mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h (nach Toleranzabzug von 3 km/h), wobei dort durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitlich eingegrenzt durch Zusatzzeichen "Montag bis Freitag, 07.00 - 17.00 h" (§ 39 Abs. 3 StVO) auf 30 km/ beschränkt war.