OLG Rostock - Beschluss vom 29.06.2020
3 W 7/19
Normen:
HeilBerG MV § 4 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 630f Abs. 3; BO Ärzte MV § 10; BMV-Ä § 57 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 6/16

Aufbewahrungspflicht für Patientenakten nach dem Tod eines ArztesÜbergang der Aufbewahrungspflicht auf die Erben

OLG Rostock, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 3 W 7/19

DRsp Nr. 2021/4202

Aufbewahrungspflicht für Patientenakten nach dem Tod eines Arztes Übergang der Aufbewahrungspflicht auf die Erben

Die Aufbewahrungspflicht von Patientenunterlagen geht nach Tod des (behandelnden) Arztes auf die Erben über.

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 09.05.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund (Nachlassgericht) - Zweigstelle Bergen auf Rügen - vom 11.04.2018 aufgehoben.

Normenkette:

HeilBerG MV § 4 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 630f Abs. 3; BO Ärzte MV § 10; BMV-Ä § 57 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Erblasser, ein vormals in S. auf R. praktizierender Arzt, ist am 18.11.2015 verstorben. Mit Beschluss vom 28.01.2016 ordnete das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses des Erblassers eine Nachlasspflegschaft an.

In der Folgezeit wurde ein Ausschlagungsverfahren möglicher Erben durchgeführt. Da ein Neffe des Erblassers - Herr D. Z. - die Erbschaft zunächst vermeintlich nicht fristgerecht ausgeschlagen hatte, wurde die Nachlasspflegschaft mit Beschluss vom 02.08.2017 wieder aufgehoben. Herr D. Z. hat zur Überzeugung des Nachlassgerichts im Nachhinein jedoch darlegen können, vom Anfall der Erbschaft erst am 26.02.2018 Kenntnis erlangt zu haben. Die Erbschaft hat er sodann am 29.03.2018 fristgerecht vor dem Amtsgericht Wittlich ausgeschlagen. Ein Erbe ist aktuell nicht bekannt.