OLG Thüringen - Beschluss vom 27.04.2021
1 Ws 137/21
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 1a; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2; StPO § 111a;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 774 Js 16049/20
AG Erfurt, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Gs 1282/20

Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung mangels dringendem TatverdachtTeilnahme an verbotenem AutorennenAbsicht der Erzielung hoher Geschwindigkeit bei Autorennen

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 137/21

DRsp Nr. 2022/1166

Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung mangels dringendem Tatverdacht Teilnahme an verbotenem Autorennen Absicht der Erzielung hoher Geschwindigkeit bei Autorennen

1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, da ein dringender Tatverdacht für die Teilnahme an einem verbotenen Autorennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht besteht. 2. Die Teilnahme an einem verbotenen Autorennen setzt die Absicht voraus, möglichst hohe Geschwindigkeiten zu erzielen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da noch kein Rennen begonnen hat.

1. Der Beschluss des Landgerichts - Berufungskammer - Erfurt vom 18.02.2021 wird aufgehoben.

2. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10.06.2020 (Az. 45 Gs 1282/20) angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 1a; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2; StPO § 111a;

Gründe:

I.