BGH - Urteil vom 12.04.2023
2 StR 228/22
Normen:
StGB § 21; StGB § 63; StGB § 64; StGB § 316 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Js 17131/20

Aufhebung des Urteils mit Blick auf die Alkoholisierung des Angeklagten erfolgte Nichtausschließbarkeit der Voraussetzungen des § 21 StGB

BGH, Urteil vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 2 StR 228/22

DRsp Nr. 2023/10268

Aufhebung des Urteils mit Blick auf die Alkoholisierung des Angeklagten erfolgte Nichtausschließbarkeit der Voraussetzungen des § 21 StGB

Die Kognitionspflicht nach § 264 StPO gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Sind - wie hier - etwa Fahrten des Angeklagten Teil des Lebenssachverhalts, den die Staatsanwaltschaft zur Aburteilung gestellt hat, und steht erheblicher Alkoholkonsum im Raum, muss sich das Gericht, das Straftaten nach § 316 StGB auch nicht von der Verfolgung ausgenommen hat, nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO auch mit einer möglichen Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr befassen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 31. Januar 2022 mit den Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 21; StGB § 63; StGB § 64; StGB § 316 Abs. 1;

Gründe