BGH - Urteil vom 14.11.1995
VI ZR 359/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 100
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 99
DRsp I(125)446a
MDR 1996, 367
NJW 1996, 777
VersR 1996, 195
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

BGH, Urteil vom 14.11.1995 - Aktenzeichen VI ZR 359/94

DRsp Nr. 1996/210

Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

»Vor Durchführung einer Myelographie gehört ein Hinweis auf das Risiko von Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittlähmung zur erforderlichen Grundaufklärung.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Folgen eines Krampfanfalls, den sie im Anschluß an eine vom Zweitbeklagten in einer Klinik der erstbeklagten Universität durchgeführte Myelographie erlitten hat.

Die Klägerin leidet seit vielen Jahren an starken Schmerzen im Lendenbereich (Lumboischialgie) sowie an Blasen-Entleerungsstörungen. Nachdem die Beschwerden schon mehrere ärztliche Behandlungen und operative Eingriffe erforderlich gemacht hatten, wurde sie am 8. Februar 1990 zur diagnostischen Abklärung in die neurologische Klinik der Erstbeklagten aufgenommen. Im Lauf der Untersuchung ergab sich die Vermutung, daß die Beschwerden auf ein Wirbelgleiten zurückzuführen seien. Zur besseren Beurteilung des Ausmaßes einer Nervenwurzelschädigung schlug Privatdozent Dr. H. eine Myelographie (Darstellung des Rückenmarks) mit anschließender Computertomographie vor. Die Untersuchung sollte vom Zweitbeklagten, einem bei der Erstbeklagten als Radiologe angestellten Arzt und Diplom-Physiker, durchgeführt werden.