BGH - Urteil vom 07.02.2007
XII ZR 125/04
Normen:
BGB § 138 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 912
BGHReport 2007, 600
MDR 2007, 949
NJW 2007, 2181
VRS 112, 405
VersR 2007, 809
WM 2007, 1533
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 3/04
AG Gotha, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1034/03

Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen XII ZR 125/04

DRsp Nr. 2007/6583

Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

»Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -).«

Normenkette:

BGB § 138 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete diese für die Dauer von fünf Tagen einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 EUR pro Tag zuzüglich MWSt. Mit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen "Aufklärungshinweis", der u.a. folgenden Passus enthält:

"Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich bei Vorauskasse (Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten kann."

Mit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Klägerin einen Betrag von 1.080,39 EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 EUR. Die Differenz verlangt die Klägerin von der Beklagten.