Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete diese für die Dauer von fünf Tagen einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 EUR pro Tag zuzüglich MWSt. Mit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen "Aufklärungshinweis", der u.a. folgenden Passus enthält:
"Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich bei Vorauskasse (Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten kann."
Mit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Klägerin einen Betrag von 1.080,39 EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 EUR. Die Differenz verlangt die Klägerin von der Beklagten.
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