OLG Hamm - Urteil vom 18.02.2000
20 U 68/99
Normen:
AKB § 7 I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 ; VVG § 34 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1122
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 404/98

Aufklärungspflicht des Versicherers bei Widersprüchen im Schadensanzeigeformular

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 20 U 68/99

DRsp Nr. 2000/5783

Aufklärungspflicht des Versicherers bei Widersprüchen im Schadensanzeigeformular

»1. Der Versicherer muß beim Versicherungsnehmer klärend nachfragen, wenn dessen Angaben im Schadenanzeigeformular (oder einem anderen der Schadenregulierung dienenden Fragebogen) widersprüchlich, sonstwie unklar oder erkennbar unrichtig sind. Anderenfalls kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen.2. Erkennbar unrichtig in diesem Sinne ist eine Auskunft des Versicherungsnehmers auch dann, wenn der Versicherer durch vorherige Ermittlungen seines Schadenregulierers von vornherein weiß, daß die ihm vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben unzutreffend sind.(hier: Angaben zur Laufleistung eines versicherten Fahrzeugs).«

Normenkette:

AKB § 7 I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 ; VVG § 34 ;

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für das versicherte Leasingfahrzeug Peugeot 860 SRDT, Erstzulassung am 16.12.1996, in Anspruch.