OLG München - Beschluss vom 26.06.2019
25 U 4144/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ARB § 18;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 5884/18

Aufklärungspflichten bei einer SchiffsbeteiligungStichentscheid in der RechtsschutzversicherungDarstellung des StreitstoffesBerücksichtigung von Gegenargumenten

OLG München, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 25 U 4144/18

DRsp Nr. 2020/57

Aufklärungspflichten bei einer Schiffsbeteiligung Stichentscheid in der Rechtsschutzversicherung Darstellung des Streitstoffes Berücksichtigung von Gegenargumenten

1. Ein Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen, in welchen Punkten der Anwalt die Ansicht des Versicherers für unrichtig hält. 2. Der erforderliche Umfang eines Stichentscheids hängt von der Komplexität des Streitstoffes ab.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2018, Az. 26 O 5884/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ARB § 18;

Gründe