VG Freiburg - Beschluss vom 10.04.2013
5 K 568/13
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVO § 29 Abs. 2;

Aufschiebende Wirkung; Verkehrsregelung (StVO) - feststellender Verwaltungsakt; Erlaubnispflicht

VG Freiburg, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 568/13

DRsp Nr. 2013/6837

Aufschiebende Wirkung; Verkehrsregelung (StVO) - feststellender Verwaltungsakt; Erlaubnispflicht

Bei Langstreckenprüfungen (Brevets) für Radfahrer nach dem Reglement des Audax Club Parisien mit 90 Teilnehmern (Audax Randonneurs), bei denen die Teilnehmer in angemessenen Abständen in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen starten und alsbald allein oder in wechselnden kleineren Fahrgemeinschaften über Strecken von mehreren 100 km fahren, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 14.03.2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVO § 29 Abs. 2;

Gründe:

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Es besteht kein besonderes und überwiegendes öffentliches Interesse an der - nachträglich angeordneten - sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 14.03.2013.