OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.09.2013
2 SsBs 280/13
Normen:
StVG § 25; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 12.07.2013

Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen infolge schlechter Fahrbahnverhältnisse

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 2 SsBs 280/13

DRsp Nr. 2015/756

Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen infolge schlechter Fahrbahnverhältnisse

Liegt eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund schlechter Fahrbahnverhältnisse vor, so hat das Amtsgericht in den Feststellungen Ausführungen dazu zu machen, wie genau der Zustand der Straße war und welche Strecke der Betroffene bis zur Geschwindigkeitsmessung schon auf diesem Untergrund zurückgelegt hat, wenn es ein Augenblicksversagen verneinen will.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 12.07.2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25; StVO § 3;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 240,00 € und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er insbesondere rügt, dass das Amtsgericht ein Augenblicksversagen zu Unrecht nicht angenommen habe.