BGH - Beschluß vom 17.11.1992
X ZB 20/92
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1993, 392
BGHR ZPO § 233 Verschulden 17
BRAK-Mitt 1993, 115
CR 1993, 94
DRsp IV(412)222Nr.3f
MDR 1993, 387
NJW 1993, 732
VersR 1993, 1126
jur-pc 1993, 2100

Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax

BGH, Beschluß vom 17.11.1992 - Aktenzeichen X ZB 20/92

DRsp Nr. 1993/264

Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax

»Wird eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, weil der nach Darstellung des Rechtsmittelführers rechtzeitig in das Telefaxgerät eingegebene Fristverlängerungsantrag das Gericht nicht erreicht hat, kann im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine ausreichende Ausgangskontrolle nicht allein durch den Kontrollausdruck des Faxgerätes glaubhaft gemacht werden, sondern ggfs. auch durch eine eidesstattliche Versicherung der mit der Übermittlung betrauten Bürokraft, sie habe sich anhand des Kontrollausdrucks von der ordnungsgemäßen Funktion und dem richtigen Empfänger überzeugt.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe: