OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.09.2007
5 U 87/06
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-1 O 78/05,

Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Kfz-Vertragshändler

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 5 U 87/06

DRsp Nr. 2008/12538

Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Kfz-Vertragshändler

»1. Zur Berechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Kfz-Vertragshändler. 2. Der Ausgleichsanspruch entfällt nicht dadurch, dass sich der Unternehmer gegenüber anderen Vertragshändlern verpflichtet hat, die Vorteile an einen neuen Vertragshändler weiterzugeben. Durch die Weitergabe der Vorteile an einen Dritten kann sich der Unternehmer nicht von einem Ausgleichsanspruch entlasten.«

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt als ehemalige Vertragshändlerin der Beklagten Ausgleich für die Überlassung eines Kundenstamms sowohl für das Neuwagengeschäft als auch für das Geschäft mit Ersatzteilen.

Die Klägerin, die mehr als 30 Jahre Vertragshändlerin der Beklagten war, wurde von der Beklagten zum 31.10.2002 ordentlich gekündigt. Mit Schreiben vom 17.12. 2001 verlangte sie erstmals eine Ausgleichszahlung (Bezugnahme auf Anlage K 3, Konvolut Aktenhülle Band I). Nach Vertragsbeendigung übernahm die Klägerin eine X/Y-Vertretung, ab 2005 oder 2006 führt sie eine Vertretung für ....