I.
Die Klägerin verlangt als ehemalige Vertragshändlerin der Beklagten Ausgleich für die Überlassung eines Kundenstamms sowohl für das Neuwagengeschäft als auch für das Geschäft mit Ersatzteilen.
Die Klägerin, die mehr als 30 Jahre Vertragshändlerin der Beklagten war, wurde von der Beklagten zum 31.10.2002 ordentlich gekündigt. Mit Schreiben vom 17.12. 2001 verlangte sie erstmals eine Ausgleichszahlung (Bezugnahme auf Anlage K 3, Konvolut Aktenhülle Band I). Nach Vertragsbeendigung übernahm die Klägerin eine X/Y-Vertretung, ab 2005 oder 2006 führt sie eine Vertretung für ....
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