OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2019
8 U 73/18
Normen:
VVG a.F. § 67 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 487
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 494/08

Ausgleichsansprüche der Haftpflichtversicherung eines Belegarztes im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 8 U 73/18

DRsp Nr. 2020/4423

Ausgleichsansprüche der Haftpflichtversicherung eines Belegarztes im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (3 O 494/08) unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 67 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um etwaige Ansprüche der Haftpflichtversicherung eines Belegarztes im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des Zeugen A. Dieser war als ärztlicher Geburtshelfer und die Beklagte als Hebamme an der Entbindung des am XX.XX.1995 geborenen Vorname1 B im C-Krankenhaus in Stadt1 beteiligt.