Die Berufung der Beklagten vom 04.11.2019 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 04.10.2019 (Az.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 1.461,32 € bejaht.
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