OLG München - Endurteil vom 17.06.2020
10 U 6240/19
Normen:
VVG § 78 Abs. 1; VVG § 78 Abs. 2 S. 1; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 3587/18

Ausgleichsansprüche unter Haftpflichtversicherern von Anhänger und Zugfahrzeug

OLG München, Endurteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 6240/19

DRsp Nr. 2020/9049

Ausgleichsansprüche unter Haftpflichtversicherern von Anhänger und Zugfahrzeug

1. Sind Anhänger und Zugfahrzeug bei verschiedenen Versicherer haftpflichtversichert, so sind die Versicherer gem. § 78 Abs. 2 VVG im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beiträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. 2. Dabei sind zu dem inhaltlichen Gesamtschaden angefallene Rettungskosten (§ 83 VVG), die Kosten der Schadensermittlung und -feststellung (§ 85 VVG) und die Kosten der Abwehr unbegründeter Ansprüche hinzuzurechnen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten vom 04.11.2019 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 04.10.2019 (Az. 44 O 3587/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 78 Abs. 1; VVG § 78 Abs. 2 S. 1; VVG § 86;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 1.461,32 € bejaht.