LAG München - Urteil vom 22.11.2022
6 Sa 275/22
Normen:
MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal i.d.F.v. 01.01.2007 § 30;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 47783
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 11062/21

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenUnklarheitenregel der § 305c Abs. 2 BGBAuslegung des Vertragsbegriffs 13 Monatsgehälter

LAG München, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 275/22

DRsp Nr. 2023/7355

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Unklarheitenregel der § 305c Abs. 2 BGB Auslegung des Vertragsbegriffs "13 Monatsgehälter"

Die Klägerin macht auch im Berufungsverfahren erfolglos die Zahlung eines (weiteren) 13. Monatsgehaltes geltend. In ihrem Arbeitsvertrag wird zunächst auf die tariflichen Regelungen auch hinsichtlich der Vergütung Bezug genommen. Der nachfolgende Satz, die Vergütung werde im Jahr 13 Mal bargeldlos ausbezahlt, betrifft die Zahlung des tariflichen Urlaubs- und Vergütungsanspruches dar; ihr kommt nur deklaratorischer Charakter zu. Dies folgt aus der Auslegung des Vertragspassus. Das Auslegungsergebnis lässt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses offen.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgeblich für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist primär der Vertragswortlaut.