BGH - Urteil vom 26.03.2003
IV ZR 270/02
Normen:
VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 654
DAR 2003, 316
NZV 2003, 470
VRS 105, 199
VersR 2003, 641
ZfS 2003, 358
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Tiergarten,

Auslegung der Garagelklausel in der Hausratsversicherung

BGH, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen IV ZR 270/02

DRsp Nr. 2003/7100

Auslegung der Garagelklausel in der Hausratsversicherung

»Zur Auslegung des Begriffs "Nähe" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92.«

Normenkette:

VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 zugrunde liegen.

Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach seinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage aufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im Wert von 9.834,85 DM entwendet worden war.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage nicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt "in der Nähe des Versicherungsortes" - seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) - liege.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht - wie von der Garagenklausel vorausgesetzt - in geringer Entfernung zur Wohnung des Klägers, hält rechtlicher Nachprüfung stand.