OLG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 15.10.2014
7 U 202/13
Normen:
AKB (2008) Nr. A.2.16.2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 272/12

Auslegung der Rennklausel in der FahrzeugversicherungEintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Schaden bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung

OLG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 7 U 202/13

DRsp Nr. 2014/17467

Auslegung der Rennklausel in der Fahrzeugversicherung Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Schaden bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung

Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nicht von der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt, ist keine vom Kaskoversicherungsschutz ausgeschlossene Fahrtveranstaltung gemäß Nr. A.2.16.2 AKB 2008 (Abgrenzung zu BGHZ 154, 316).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Normenkette:

AKB (2008) Nr. A.2.16.2;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten bedingungsgemäße Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs X mit dem amtlichen Kennzeichen ....