OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2023
20 U 11/23
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 72/22

Auslegung einer Ausschlussklausel in einer Reiserücktrittsversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 20 U 11/23

DRsp Nr. 2023/14776

Auslegung einer Ausschlussklausel in einer Reiserücktrittsversicherung

Eine Ausschlussklausel in der Reiserücktrittsversicherung ist im Hinblick auf Vorerkrankungen grundsätzlich dahin auszulegen, dass Vorerkrankungen, die als solche einer Reise nicht entgegenstehen, sich bei unglücklichem Verlauf aber zu unvorhergesehenen Akutzuständen entwickeln können, den Versicherungsschutz stets und unabhängig von ihrem Schweregrad und ihres Risikos für Komplikationen gefährden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert: 30.000 €

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung.

Der Kläger ist über einen Kreditkartenvertrag (H. A. Card) im Rahmen eines zwischen der Beklagten als Versicherer und der H. M. Ltd. als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages versichert.