OLG Stuttgart - Urteil vom 24.04.2014
7 U 12/13
Normen:
VVG § 169 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 282/12

Auslegung einer Bezugsrechtsklausel in Rentenversicherungsverträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 7 U 12/13

DRsp Nr. 2014/15319

Auslegung einer Bezugsrechtsklausel in Rentenversicherungsverträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Ist einem Arbeitnehmer für bestimmte Fälle ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einem Rentenversicherungsvertrag eingeräumt worden, den der Arbeitgeber im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für ihn abgeschlossen hat, so kann die Auslegung auch entgegen dem Wortlaut ergeben, dass der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz nicht zum Widerruf des Bezugsrechts berechtigt sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Insolvenz des Arbeitgebers vor Ablauf der Bindungsfrist beendet wurde.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2012 (22 O 282/12) abgeändert:

die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits in allen Instanzen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.690,18 €

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenversicherungen, die die ... (im Folgenden: "Versicherungsnehmerin") bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für Arbeitnehmer abgeschlossen hatte.

Bezüglich der Arbeitnehmerin ... wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt wie folgt ausgestaltet (Anlage K 4 hinter Bl. 1 - 9 d.A.):